Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber den Vertrag kündigt. Dies kann den Mitarbeiter schwerwiegende finanzielle Nachteile mit sich bringen, da die Kündigung in der Regel überraschend kommt. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Kündigung anwaltlich überprüft wird. Oftmals sind Kündigungen nämlich unwirksam und das aus mehreren Gründen. Nachfolgend einige wissenswerte Details zum Thema Kündigung und Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Die außerordentliche, auch unter dem Begriff „fristlose“ geläufige Kündigung erfordert einen wichtigen Grund, der ein Zuwarten, bis die Kündigungsfrist abläuft, für die jeweilige Partei unzumutbar macht.
Solche Gründe können vor allem Straftaten sein, oder schwere Verfehlungen durch den Arbeitnehmer (oder durch den Arbeitgeber). Im Einzelfall sollte im Falle einer außerordentlichen Kündigung immer anwaltliche Hilfe beansprucht, da solche Kündigung in der Regel unwirksam sind. Einerseits kann ein solch wichtiger Grund gar nicht vorliegen, der Betriebsrat (falls vorhanden) nicht beteiligt worden sein, oder eine vorherige Abmahnung (die notwendig sein könnte) fehlen.
Auch nach Ablauf eines halben Jahres braucht der Arbeitgeber in der Regel auch bei Einhaltung einer Kündigungsfrist, einen Kündigungsgrund. Hierbei werden drei Gründe unterschieden, liegen diese nicht vor, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Diese sind:
- Betriebsbedingte Gründe; In diesem Fall kann der Arbeitsvertrag nicht mehr fortgeführt werden, weil die Arbeit (oder die Arbeitsstelle) nicht mehr vorhanden ist. Auch wenn die Filiale ins Ausland verlegt wird oder die Arbeit Computer übernehmen, kann eine betriebsbedingte Kündigung folgen. Hier lohnt sich eine anwaltliche Hilfe, da der Arbeitgeber den betriebsbedingten Grund genau darlegen und nachweisen muss. Ebenso muss er die sog. Sozialauswahl nachweisen, d. h. dass er aus einer Auswahl von Mitarbeitern, denen gekündigt werden sollte, den sozial am wenigsten geschützten entlassen hat. Hier gibt es eine komplizierte Rechtsprechung die im Rahmen eines Beratungsgesprächs näher erläutert werden kann.
- Personenbedingte Gründe; Laut kann eine Kündigung auch auf Gründe gestützt werden, die in der Person eines Mitarbeiters liegen. Hier kommen vor allem Krankheiten in Betracht. Auch hier gibt es eine Reihe von Rechtsprechung. Was jedenfalls nicht reicht ist, dass der Arbeitnehmer beispielsweise zwei Wochen im Jahr krank war. Vielmehr muss es sich in der Regel um längere Krankheit handeln, die dazu führt, dass sich der Arbeitsausfall negativ auf die Betriebsabläufe auswirkt und auch in Zukunft keine Besserung zu erwarten ist.
- Verhaltensbedingte Gründe: Wenn das Verhalten eines Mitarbeiters einen Anlass dazu gibt, kann das Arbeitsverhältnis ebenfalls gekündigt werden. Solche Gründe können beispielsweise Verspätungen, unerlaubte Pausen, Verstoß gegen Weisungen des Arbeitgebers, privates Surfen im Internet und viele andere ähnlich gelagerte Gründe sein. Ob ein solcher Grund vorliegt muss im Einzelnen geprüft werden. Viele verhaltensbedingte Kündigungen sind unwirksam, weil in der Regel vor einer solchen Kündigung eine Abmahnung verlangt wird.
Die effektivste Möglichkeit ist jedoch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei gibt es auch einige mögliche Konstellationen. Die bekannteste ist die Kündigungsschutzklage. Hierbei ist zu beachten, dass eine dreiwöchige Frist ab Zugang der Kündigung läuft. Deshalb ist es unerlässlich schnellstmöglich nach Erhalt der Kündigung einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Es muss dann innerhalb weniger Tage entschieden werden, ob eine solche Klage Sinn macht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt war und der Betrieb in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter haben.
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, oder aber eine Abfindung vom Arbeitgeber zu erhalten. Vor dem Arbeitsgericht ist das Verfahren so aufgebaut, dass zunächst eine Güteverhandlung stattfindet, in der versucht wird eine Einigung zu erzielen. Die meisten Streitigkeiten enden im Arbeitsrecht mit einem Vergleich. Erst wenn eine Einigung scheitert, wird in das Verfahren eingestiegen und die Parteien müssen unter Beweisantritt ihre Argumente austauschen. Eine Besonderheit im Arbeitsrecht ist zudem, dass in der ersten Instanz jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (vor allem Anwaltskosten) selbst trägt.
Sollte Ihnen deshalb eine Kündigung zugehen, sollte ein Rechtsanwalt, der im Arbeitsrecht Erfahrungen besitzt, kontaktiert werden. Viele Kündigungen sind nämlich zumeist vorgeschoben, um einen Mitarbeiter ohne Abfindung (und meist ohne Einhaltung einer Frist) loszuwerden. Meist zeigt der Arbeitgeber erst nach Eingang der Klage entsprechende Verhandlungsbereitschaft.