Das Straßenausbaubeitragsrecht ist Landesrecht und findet die Grundlage meist in den Kommunalabgabegesetzen der Länder. Nicht alle Bundesländer erheben solche Beiträge. Bayern gehört zu denjenigen, die solche Beiträge erheben, deshalb wird im Folgenden die bayerische Rechtslage dargestellt.
Rechtsgrundlage für die Straßenausbaubeiträge in Bayern ist einerseits Art. 5 KAG, anderseits braucht jede Gemeinde eine gültige Straßenausbaubeitragssatzung.
Hier verwenden die meisten Gemeinden Mustersatzungen des Ministeriums. Weichen allerdings Satzungen ab, oder fehlen Regelungen, bestehen für den Anwalt durchaus Möglichkeiten, solch eine Satzung für nichtig erklären zu lassen, so dass ein Beitragsbescheid aufgehoben werden würde.
Die bayerische Rechtslage sieht vor die Beiträge für Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen zu erheben. Hier liegt in der Regel der Schwerpunkt eine Argumentation im Widerspruchs- oder Klageverfahren. Nicht ausreichend ist eine Argumentation, die Straße wurde gar nicht verbessert, denn es habe sich nichts verändert. Die Rechtsprechung sieht jede technische Verbesserung als beitragspflichtig an, auch wenn sich beispielsweise die Straßenbreite nicht verändert hat. Auch eine gefühlte Verschlechterung (Verengung der Fahrbahn) kann nach der Rechtsprechung zu einer Verbesserung und damit Beitragspflicht führen. Es gibt eine Vielzahl von Urteilen, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen.
Bei einer Erneuerung spricht man, wenn die Straße nach Ablauf der Lebensdauer in einem bestimmten Umfang wieder in ihrem bisherigen Ausmaß wieder hergestellt wird. Zu unterscheiden muss man dies von der bloßen Instandsetzung, die keine Beiträge nach sich zieht. Die Lebensdauer wird von der Rechtsprechung bei etwa 25 Jahren gesehen. Hier sind die Gericht recht großzügig zu den Gemeinden, nach Ablauf der Lebensdauer ist der Grund für den Verschleiß ohne Bedeutung. Wird also die Straße aus anderen Gründen (z. B. Kanalbau) aufgerissen, dürfen gleichwohl Straßenausbaubeiträge erhoben werden, wenn im gleichen Zug auch die Straße erneuert wird. Hier ist eine ausgewogene Argumentation gefragt, denn es ist relativ schwer, das Gericht davon zu überzeugen, dass gar keine beitragspflichtige Maßnahme vorliegt. Hier müssen vorm Gericht teilweise schwierige Rechtsfragen zur Abgrenzung Erschließungs-/Straßenausbaubeitrag bzw. zur Beitragspflicht an sich beantwortet werden.
Straßenausbaubeiträge werden nicht nur für die Fahrbahn selbst, sondern auch für andere Teileinrichtungen wie Gehweg, Straßenentwässerung, Beleuchtung, Grünanlagen erhoben. Jede Teileinrichtung muss für sich genommen entweder erneuert oder verbessert werden. Hier gibt es teilweise abweichende Lebensdauer, die für eine Erneuerung abgelaufen sein muss.
Hier besteht bereits seit Jahren ein Streitpunkt über die Abrechenbarkeit von Straßenausbaubeiträgen. Das Gesetz verlangt dass Beiträge von Grundstücken erhoben werden, die von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einen besonderen Vorteil haben. Die meisten Eigentümer sehen einen solchen besonderen Vorteil nicht, da Straßen von jedermann benutzt werden können. Verfassungsrechtlich wurde die gesetzliche Regelung bislang durch die Gerichte nicht angetastet, dennoch regt sich durchaus Widerstand gegen diese Sichtweise, man kann durchaus die Meinung vertreten bei Straßen ist der Vorteil der Anlieger, im Vergleich zu den übrigen Benutzern kein „besonderer“. Wird ein Straßenausbaubeitragsbescheid erlassen ist immer die Frage, ob alle Anlieger zum Beitrag herangezogen wurden. Dies eignet sich durchaus für eine erfolgreiche Begründung im Widerspruchs- oder Klageverfahren. Einerseits muss geprüft werden, ob die Anlage (Straße) in der Art und Weise, wie die Gemeinde sie vom Verlauf her abgerechnet hat, überhaupt abrechenbar war. Hier sind teilweise komplizierte Abgrenzungen vorzunehmen, denn es kommt weder auf den Straßennamen an, noch darauf ob in der gesamten Straße Maßnahmen durchgeführt wurden. Wurden Grundstücke vergessen, müssen die Bescheide entsprechend korrigiert werden. Das führt dazu, dass die betroffenen Anlieger Geld zurück erhalten. Teilweise gibt es auch Grundstücke, die gar nicht anliegen, jedoch müssen auch diese herangezogen werden, auch hier lohnt sich eine Prüfung.
Als Grundstückseigentümer ist ohne jegliche Rechte, vielmehr bestehen umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten. In Bayern besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch zu erheben, oder gleich zu klagen.
Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab. Was sich in den letzten Jahren allerdings herauskristallisiert hat, ist die Bildung einer Prozessgemeinschaft. Tun sich viele Anlieger zu einer Gemeinschaft zusammen, wird nach Absprache mit der Gemeinde nur ein Fall, quasi als Musterfall im Widerspruchs- oder Klageverfahren bearbeitet, das Ergebnis wird dann für alle Mitglieder der Prozessgemeinschaft anerkannt. So fallen nur einmal Anwalts- und Gerichtskosten an, die Anlieger beteiligen sich dann zusammen an den Kosten des einen Falles. Auch die Gemeinden sind in der Regel mit solch einem Vorgehen einverstanden, denn auch für die Gemeinde ist das die günstigere Möglichkeit.
Als Anlieger ist man folglich nicht schutzlos den Straßenausbaubeiträgen ausgeliefert, in der komplizierten Rechtsmaterie sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Durch die Bildung einer Prozessgemeinschaft ist auch eine Minimierung der Kosten möglich.