Rechtsanwalt Galka: Beurteilung im Beamtenrecht

Dienstliche Beurteilungen

In regelmäßigen Abständen erhalten Beamtinnen und Beamte Beurteilungen. Sie sind vor allem für Beförderungen von Bedeutung.

Zusammenhang zwischen dienstlicher Beurteilung und Auswahlentscheidungen

Gemäß § 21 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) müssen Beamtinnen und Beamte in regelmäßigen Abständen beurteilt werden, inwiefern sie fachlich geeignet und befähigt sind. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Demzufolge muss es allen Deutschen, die entsprechende Fähigkeiten und Leistungen mitbringen, möglich sein, sich auf eine Stelle im öffentlichen Amt zu bewerben. Deswegen sollen mit einer dienstlichen Beurteilung die entsprechenden Kriterien überprüft werden, damit herausgefunden werden kann, ob die jeweilige Person die zur Einstellung nötigen Qualifikationen aufweist. Die geeigneten Kandidaten werden dann untereinander verglichen und mithilfe einer Bestenauslese ausgesondert (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 26.9.2012 – 2 A 2/10 -, Rn. 9, NVwZ-RR 2013, 54).

Rechtliche Grundlagen

Im § 21 BBG ist bestimmt, dass für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten eine Bestenauslese mithilfe der dienstlichen Beurteilung abgehalten wird. Wie genau dies durchgeführt wird und der Beurteilungsmaßstab und das Beurteilungsverfahren aussehen, ist dagegen in den §§ 48 – 50 festgehalten. Konkrete Bestimmungen zum Verfahren und dem Inhalt werden zudem von den obersten Bundesbehörden über die sogenannten Beurteilungsrichtlinien bestimmt. Außerdem ergehen diese Bestimmungen aus Dienstvereinbarungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BpersVG, das für Beamte und Beamtinnen gilt, und gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 9 BpersVG. Über diese Gesetze werden die Bewertungsmaßstäbe standardisiert, damit ein objektiver Leistungsvergleich stattfinden kann. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen teils sehr stark. Bezüglich des Ressortprinzips gemäß Art. 65 S. 2 GG wurden bisher für den Bundesdienst keine Rahmenrichtlinie festgelegt. Selbst nachdem die Länderbeamtengesetze (vgl. z.B. §§ 26, 27 Laufbahngesetz Berlin) und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften verabschiedet wurden, sind die Regelungen für die Beurteilungen weiterhin verschieden geregelt. Beispielsweise wendet Brandenburg die Regelbeurteilung seit dem 1.1.2011 nicht mehr an. Allein für besondere Anlässe wie etwa bei Beförderungen oder Bewerbungen sind solche Maßnahmen vorgesehen.

Vergleich der Leistung mit dienstlichen Beurteilungen

Wer befördert oder eingestellt wird, wird auf Basis der Beurteilungen entschieden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts soll der Leistungsvergleich der Beamten, die um die jeweilige Position konkurrieren, mithilfe einer aktuellen Beurteilung durchgeführt werden (vgl. z.B. BVerwG v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 -, Rn. 21, BVerwGE 147, 20). Konkret gilt dies für Einstellungen, Beförderungen und Kandidaten, die für eine Beamtenlaufbahn zugelassen werden wollen. Dadurch sind die Beurteilungen für karrieristische Erfolge enorm wichtig. Übrigens ist die dienstliche Beurteilung gemäß § Abs. 1 S. BBG noch gültig, sofern zwischen ihr und der Auswahlentscheidung maximal drei Jahre liegen. Normalerweise sind aber kürzere Intervalle vorgesehen. Das ist gerade dann der Fall, wenn sich der Aufgabenbereich der Beamtin oder des Beamten inzwischen verändert hat und dies noch nicht in die Beurteilung mit eingeflossen ist (BVerwG v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 -, Rn. 22 f., BVerwGE 140, 83). Sollte die Beurteilung dagegen zu alt sein, wird vor der Auswahlentscheidung eine aktuellere veranlasst.

Vergleich der Leistung mit ArbeitnehmerInnen und Beamtinnen bzw. Beamten

Bewerben sich um einen Posten Beamtinnen und Beamten sowie ArbeitnehmerInnen, müssen auch die Leistungen Letzterer mithilfe einer dienstlichen Beurteilung erfasst werden, was nach Art. 33 Abs. 2 GG geschieht. Durch solche Anlassbeurteilungen können dann die Leistungen der ArbeitnehmerInnen mit denen der Beamtinnen und Beamten verglichen werden Bundesarbeitsgericht (BAG) v. 7.9.2004 – 9 AZR 537/03 -, Rn. 38 ff., BAGE 112, 13.).

RichterInnen von Beurteilungen nicht ausgeschlossen

RichterInnen müssen ebenfalls beurteilt werden. Dies trifft sowohl auf LandesrichterInnen gemäß den Richtergesetzen der verschiedenen Länder (z.Z. § 9 Berliner Richtergesetz) als auch auf BundesrichterInnen nach dem § 46 Deutsches Richtergesetz (DriG) zu. Allerdings darf es durch die Beurteilung zu keiner Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kommen. Dies wäre etwa der Fall, sofern die Beurteilung bestimmt, wie der Richter in Zukunft zu verfahren oder zu entscheiden hat (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) v. 4.6.2009 – RiZ(R) 5/08 -, BGHZ 181, 268). Erlaubt sind dagegen Bewertungen, die sich allein auf die Leistungen oder Fähigkeiten des Richters beziehen.

Janus Galka

Rechtsanwalt Janus Galka,
LL.M. (Eur.)
Europajurist (Univ. Würzburg)
Dipl. Verwaltungswirt (FH)

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