Arbeitszeugnis - Informationen aus dem Bereich Arbeitsrecht

Alles rund um das Arbeitszeugnis

Grundsätzlich hat jeder, der einer Beschäftigung nachgeht, einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das gilt auch bei Nebentätigkeit und Aushilfsjobs. Es spielt außerdem keine Rolle, ob jemand in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist. Die folgenden Ausführungen beleuchten das Thema Arbeitszeugnis näher.

Welches Arten von Zeugnissen gibt es?

Verlangen kann der Arbeitgeber ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis. Das einfache Zeugnis listet neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers außerdem auf, welche Tätigkeit ausgeübt wurden. Es findet allerdings keine Bewertung der ausgeführten Arbeiten statt. Das einfache Arbeitszeugnis eignet sich gut, wenn lediglich ein Nachweis über die Tätigkeiten benötigt wird. Das qualifizierte Zeugnis hingegen legt sein Augenmerk auf die Beurteilung des Angestellten. Es ist wesentlich umfangreicher und sollte immer dann verlangt werden, wenn die Art und der Umfang der persönlichen Aufgaben dies rechtfertigen. Rechtlich betrachtet darf jeder Arbeitnehmer wählen, ob er ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis erhalten möchte. Beides allerdings kann nicht verlangt werden.

Formulierungen im Zeugnis und „Zeugnissprache“

Ein typisches Arbeitszeugnis enthält eine Reihe von Formulierungen, aus denen Dritte etwas interpretieren können. Doch nicht nur Personaler verstehen die Beschreibungen und können sie deuten. Inzwischen wissen auch Laien ganz genau, wie gut oder schlecht jemand im Zeugnis beurteilt wurde. Die allgemein gültigen Floskeln im Arbeitszeugnis sind längst schon kein Geheimnis mehr und gleichen daher einem wenig effektiven System. Wer laut Arbeitszeugnis "sehr genau" gearbeitet oder seine Aufgaben gelöst hat, kann davon ausgehen, dass ihm unterstellt wird, dass er als jemand wahrgenommen wurde, der sich in Kleinigkeiten verzettelt. "Fleißig und ehrgeizig" wiederum kann als überengagiert betrachtet werde. Die Krux an diversen Formulierung ist der meist große Interpretationsspielraum. Dennoch sind in der Regel zulässig - egal wie sie verstanden werden können. Der Grund dafür ist, dass deutlich kritisierende Formulierungen nicht gestattet sind. Die Leistung eines Arbeitnehmers darf nicht pauschal als "schlecht" oder "mangelhaft" beurteilt werden. Dieser hätte dadurch massive Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt.

Was zu tun ist, wenn das Zeugnis nicht den eigenen Wünschen entspricht

Es könnte sein, dass die Inhalte im Zeugnis nicht dem entsprechen, was der Arbeitnehmer erwartet hat. Häufig handelt es sich dabei um den Inhalt. Wichtige Aufgaben und Tätigkeiten wurden womöglich unterschlagen oder Projekte einfach vergessen und die eigene Stellung degradiert. Das ist genauso wenig zulässig wie ungerechtfertigte Bewertungen der eigenen Arbeit. Möglicherweise wurden wichtige Aufgaben aber einfach vergessen und meist ist der Sachverhalt mit einem kurzen Telefonat mit der Personalabteilung oder ein Gespräch mit dem Chef bereits geklärt. Aber nicht immer funktioniert das so einfach. Einige Menschen sind mit der Beurteilung ihrer Leistungen in ihrem Zeugnis so unzufrieden, dass sie befürchten, auf dem Arbeitsmarkt mit enormen Nachteilen rechnen zu müssen. Ist das eigene Unternehmen nicht kompromissbereit und besteht auf seine benachteiligenden Urteile, so ist häufig ein Gang zum Arbeitsgericht nötig. Allerdings sollte jedem bewusst sein, dass es nicht grundsätzlich ein Recht auf ein gutes Arbeitszeugnis gibt. Vielmehr hat ein Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf ein „durchschnittliches“ Zeugnis. Für ein überdurchschnittliches Zeugnis muss der Arbeitnehmer den Beweis erbringen. Wer nachweislich keine ausreichende Leistung erbrachte, darf nicht verlangen, dass dies in seinem Zeugnis so dargelegt wird. Allerdings ist es in der Praxis schwierig, wirklich schlechte Arbeitsleistung zu beweisen und so wird meist ein zufriedenstellender Kompromiss für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gefunden.

Das Zeugnis bleibt aus - Nicht lange warten

Das Zeugnis sollte bereits vor dem letzten Arbeitstag im Unternehmen verlangen werden. Die Rechtsprechung sieht vor, dass es ab dem Moment der eigenen Kündigung oder der Entlassung durch den Arbeitgeber, grundsätzlich ein Zeugnis verlangt werden kann. Für jeden Arbeitnehmer empfiehlt sich, in den letzten Wochen bis zum letzten Arbeitstag in diesem Unternehmen, auf das Zeugnis zu pochen. Eventuell ist es sogar möglich, auf die gute Beurteilung noch etwas Einfluss zu nehmen, wenn das Verhältnis grundsätzlich immer gut war. Wer sich nach der eigenen Kündigung nicht mehr kooperativ verhält und den Eindruck erweckt, er möchte das eigene Ausscheiden absichtlich schwierig gestalten und ist einer reibungslosen Übergabe nicht interessiert, der riskiert eine schlechte Beurteilung im Arbeitszeugnis. Bis zum letzten Tag steht eine Person im Arbeitsverhältnis und sollte sich da nicht weniger professionell verhalten wie die ganzen Jahre zuvor. Kommt das Zeugnis nicht, empfiehlt sich etwa 2 bis 3 Wochen vor dem letzten Arbeitstag, eine schriftliche Aufforderung. Allerdings sollte diese mit der privaten E-Mail-Adresse erfolgen, um diese Aufforderung auch später noch nachweisen zu können. Das setzen einer Frist ist außerdem empfehlenswert. Kommt auch nach Aufforderung das Zeugnis nicht, empfiehlt sich die gerichtliche Geltendmachung, denn die Rechtsprechung sieht für den Verfall des Anspruchs durchaus kurze Fristen vor. Das Arbeitszeugnis im Allgemeinen ist Fluch und Segen zugleich. Bei Arbeitnehmern sorgt es häufig für Ärger und Arbeitgeber kostet es viel Zeit. Dennoch ist es die einzige Möglichkeit, auf dem Arbeitsmarkt mit der eigenen Leistung zu punkten und gute Leistungen bei vorherigen Tätigkeiten nachzuweisen. Wenn sie alle an die gesetzlichen Vorgaben und Fristen halten und niemand böse Absichten verfolgt, kann ein gutes Arbeitszeugnis bei der nächsten Bewerbung der entscheidende Schritt zum Erfolg sein. Dennoch: Schlechte oder gar fehlende Zeugnisse bewirken häufig genau das Gegenteil.