Rechtsanwaltskanzlei Galka in Würzburg: Disziplinarverfahren

Überblick über das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren

Wird gegen einen Beamten ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren eingeleitet, drohen schwerwiegende Konsequenzen. Dies kann nämlich Geldbuße, einen Verweis, eine Kürzung der Ruhestandsbezüge oder die Kürzung der herkömmlichen Bezüge nach sich ziehen. Ist das Vergehen besonders gravierend kann das Altersruhegehalt sogar komplett gestrichen oder der Status „Beamter“ aberkannt werden. Vorgesehen ist dieses Verfahren als Sonderverfahren lediglich für volle Beamte, Beamte, die auf Probe eingestellt werden, Beamte auf Widerruf, Ehrenbeamte, Beamte auf Zeit oder Ruhestandsbeamte. Letztlich zielt das Verfahren darauf ab, Dienstvergehen zu bestrafen. Hierunter versteht man alle Handlungen, die die Dienstpflichten verletzen. Darüber hinaus kann ein Disziplinarverfahren auch dann angestoßen werden, sofern sich der Beamte außerdienstlich falsch verhält und damit dem Ansehen des Staates maßgeblich schadet. Die Vorschriften hierzu finden sich beispielsweise im Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie im BDG (Bundesdisziplinargesetz). Sie werden teilweise auch von den Ländern erlassen. Allerdings sind die Unterschiede je nach Bundesland nur gering. Deswegen kann an dieser Stelle auch ein allgemeiner Überblick gegeben werden.

So läuft ein Disziplinarverfahren ab

Zunächst muss der Dienstherr dem Beamten ein Dienstvergehen vorwerfen. Ist dem so, ist der Dienstherr sogar dazu verpflichtet, es im Rahmen eines Disziplinarverfahrens aufzuklären Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, muss der Betroffene darüber in Kenntnis gesetzt werden (§ 20 Abs. 1 BDG). Für gewöhnlich passiert das über die sogenannte Einleitungsverfügung, die eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Beamte kann dann zu den Vorwürfen Stellung beziehen und hat auch das Recht zu schweigen. Nun werden Beweise gesammelt, die ein Dienstvergehen belegen oder aber den Beklagten entlasten. Dies wird nach den rechtlichen Grundlagen in den §§ 24 ff. BDG durchgeführt. Hierbei werden u.a. Zeugen befragt und Aufzeichnungen des Beamten zu Rate gezogen. Nach einem Zwischenbericht kommt es zur Abschlussentscheidung. Sie kann Folgendes ergeben: Einstellung des Verfahrens, Disziplinarverfügung oder Disziplinarklage. Gegen die Disziplinarverfügung kann Widerspruch erhoben werden. Im Raum Brandenburg ist dies jedoch dann nicht möglich, sofern die Entscheidung von der obersten Dienstbehörde getroffen wurde. In Berlin lässt sich überhaupt kein Widerspruch mehr einlegen.

Was sind Dienstvergehen?

Dienstvergehen beziehen sich auf Fehlverhalten im Dienst und in der Freizeit. Auch gibt es sowohl Delikte, die strafbar oder nicht strafbar sind. Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen, indem er seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt. Hierunter fallen etwa Unparteilichkeit, Wahrung der Demokratie oder Unbestechlichkeit. Wird ein Verfahren wegen außerdienstlichem Fehlverhalten eingeleitet, muss der Beamte grundsätzlich ein besonders schweres Vergehen begangen haben. Unter zu beanstandendes Benehmen fallen ebenso Handlungen, die zwar nicht strafbar, aber moralisch verwerflich sind. Ein Dienstverfahren nach sich ziehen würde etwa eine Beziehung, die ein Soldat mit der Frau eines Kollegen hat. Ebenso träfe das auf Beamten im Ruhestand zu, die sich nicht amtsärztlich untersuchen lassen.

Fehlverhalten in der Freizeit

Aktuell nehmen die Fälle außerdienstlichen Fehlverhaltens, das ein Disziplinarverfahren nach sich zieht, immer weiter zu. Größere Bekanntheit erlangten vor allem Vergehen, bei denen Beamte Drogen nahmen, Familienmitglieder körperlich misshandelten, betrunken Auto fuhren oder pädophile Pornografie herunterluden. Allerdings zieht nicht jedes Vergehen, das ein Beamter außerhalb seiner Dienstzeit begeht, ein Verfahren nach sich. Dies ist nicht einmal dann automatisch der Fall, sollte sich die Person strafbar gemacht haben. Hinzu müssen noch weitere Faktoren hinzukommen, die belegen, dass eine Vertrauensbeeinträchtigung geschehen ist. Das BVerwG entschied, ob ein Verfahren eingeleitet wird, hänge nicht von der Aufgabe des Beamten ab. Es spielt demnach keine Rolle, ob der Angeklagte, etwa wenn er kinderpornografische Videos sammelt, bei der Polizei arbeitet. In jedem Fall müsse diese Verfehlung ein Verfahren nach sich ziehen, da diese Straftat eben nicht dem Verhalten entspricht, das der Staat von seinen Beamten erwartet.

Janus Galka

Rechtsanwalt Janus Galka,
LL.M. (Eur.)
Europajurist (Univ. Würzburg)
Dipl. Verwaltungswirt (FH)

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