Arbeitsrecht - Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Alles rund um das Arbeitsgericht

Arbeitsgerichtliche Verfahren verlaufen anders. Sie unterscheiden sich damit zu herkömmlichen Verfahren, die vor dem Zivilgericht (Amtsgericht, Landgericht) oder vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen werden.

Aber welche Auseinandersetzungen werden denn nun vom Arbeitsgericht entschieden? Zumindest lässt sich nicht allgemein sagen, dass jedes Verfahren, in dem rechtliche Fragen zur Arbeit verhandelt werden, in den Bereich des Arbeitsgerichts fallen. Dies ist allein dann der Fall, sofern das Arbeitsgerichtsgesetz den Streit eindeutig dem Arbeitsgericht zuordnet.

In besagtem Gesetz werden deswegen alle Belange aufgelistet, die zum Arbeitsgericht gehören. Allein wenn man die jeweilige Art des Verfahrens in diesem Katalog findet, wird es tatsächlich vor dem Arbeitsgericht verhandelt.

Jede Klage, die hier genannt wird, fällt jedoch in den Bereich des Arbeitsgerichtes. Dazu gehören u.a.: Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Kündigung oder Bestehen des Arbeitsverhältnisses, Streitigkeiten über Höhe des Gehalts, nicht ausgezahlte Löhne, Anzahl der Urlaubstage, Abmahnungen, Konditionen befristeter Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge, Arbeitszeugnis etc. Die arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen werden weiter in Urteilsverfahren sowie Beschlussverfahren unterteilt, die sich vom Hergang des Prozesses teils unterscheiden. Ein Urteilsverfahren liegt dann vor, sollten Arbeitgeber und Angestellter über das Arbeitsverhältnis streiten. Dann kann das Gericht über die Auseinandersetzung entscheiden. Beschlussverfahren beziehen sich normalerweise auf betriebsverfassungsrechtliche Zerwürfnisse. Auch hier lässt sich über das Gericht eine Entscheidung finden.

Ferner spielen beim Urteilsverfahren nur die Beweise eine Rolle, die Arbeitgeber und Arbeitnnehmer selbst anführen. Im Beschlussverfahren gilt dagegen der Amtsermittlungsgrundsatz. Demzufolge ist das Arbeitsgericht dazu verpflichtet, genauere Untersuchungen anzustellen, um den Sachverhalt möglichst umfassend zu klären.

Urteilsverfahren fangen dagegen stets mit der sogenannten Güteverhandlung an. Beim Beschlussverfahren wird nur dann eine Güteverhandlung angeordnet, wenn sie richterlich verfügt wird. Stattdessen beginnt jedes Beschlussverfahren, indem die Parteien angehört werden.

Unabhängig davon, um wie viel Geld verhandelt wird, ist das Arbeitsgericht das zuständige Gericht der ersten Instanz. Damit landen zunächst alle arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten beim Arbeitsgericht. Dort werden die Entscheidungen von einem Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auserwählt werden, getroffen (sog. Kammer). Teils wird das Urteil aber auch ohne die ehrenamtlichen Richter beschlossen (Im Güteverfahren).

Sollte der Arbeitgeber oder Angestellte den Ausgang des Verfahrens nicht akzeptieren, kann er auch in Berufung gehen. Werden bestimmte Voraussetzungen getroffen, geht die Verhandlung dann in die zweite Instanz und wird somit dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Unter bestimmten Bedingungen lässt sich auch dessen Urteil wieder anfechten. Hiernach ist das Bundesarbeitsgericht in Erfurt als dritte Instanz zuständig.

Solange die Angelegenheit in erster Instanz verhandelt wird, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Wahl, sich selbst zu vertreten. Natürlich können sie sich auch jederzeit Hilfe holen und einen Anwalt, einen Gewerkschafter oder einen Helfer vom Arbeitgeberverband einschalten. Sobald der Streit in die zweite Instanz geht, muss jedoch ein Rechtsanwalt, ein Gewerkschafter oder ein Helfer vom Arbeitgeberverband als Vertreter engagiert werden. In der dritten Instanz herrscht Anwaltszwang. Demnach muss nun ein Rechtsanwalt die Verhandlung führen. Generell empfiehlt dies sich immer, dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Anwalt oder Gewerkschafter einschalten.

Denn gerade beim Urteilsverfahren stellt das Arbeitsgericht selbst keine Nachforschungen an. Somit ist es wichtig, dass der Fall umfassend dargestellt wird, wozu meist nur ein Anwalt oder Gewerkschafter in der Lage ist. Passieren hier Fehler, entsteht der jeweiligen Partei ein enormer Nachteil. Zudem sind Laien sich nicht darüber im Klaren, auf welche Einzelheiten ansonsten noch im Gericht geachtet werden muss. Ein Arbeitsrechtler schafft hier Abhilfe und sorgt dafür, dass möglichst gute Chancen bestehen, den Fall zu gewinnen.